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Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes – NDÜV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2012, 2121;

bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)


Lfd. Nr. Entschädigungstatbestand Höhe der Entschädigung in Euro
1 Erteilung einer Passagierdatenauskunft durch Luftfahrtunternehmen, Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je vollständiger Auskunft.
2 Erteilung einer Auskunft durch Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen a) Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a:
30 Euro je vollständiger Auskunft und je Konto oder Depot. Unterkonten oder Depots zählen als jeweils eigene Konten oder Depots, auch wenn sie unter derselben Stammnummer geführt werden.
b) Für Auskünfte nach Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b:
30 Euro je Stunde Zeitaufwand.
3 Erteilung einer Auskunft durch Teledienste 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, mindestens 30 Euro je Nutzerkonto eines Teledienstes, mindestens 30 Euro je vollständige Auskunft, wenn der Teledienst keine Nutzerkonten führt.
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 29 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25